Praxisleitfaden Insolvenzrecht
5. Aufl. 2023
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S. 1807. Das zivil- und abgabenrechtliche Haftungsrisiko von Vertretern/Aufsichtsräten, faktischen Geschäftsführern und Gesellschaftern
7.1. Allgemeine Erläuterungen/Begriffsbestimmungen
Das vertretungsbefugte Organ einer GmbH ist (bzw sind) der (bzw die) handelsrechtliche(n) Geschäftsführer, bei einer AG sind dies die Vorstandsmitglieder und bei einem Verein die Mitglieder des Vereinsvorstandes.
Die Geschäftsführerpflichten bestehen bereits ab Bestellung – die Eintragung ins Firmenbuch ist ebenso wie die Löschung nur deklarativ.
Der handelsrechtliche (bzw „unternehmensrechtliche“) Geschäftsführer einer GmbH kann mit einer 14-tägigen Frist – aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung – gegenüber den Gesellschaftern seinen Rücktritt erklären. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Löschung im Firmenbuch nicht erforderlich – diese hat bloß deklarative Wirkung: „Der organschaftliche Rücktritt ist von der (lediglich deklarativ wirkenden) Eintragung im Firmenbuch unabhängig und bereits nach dem Zugang der Erklärung (bzw beim Fehlen eines wichtigen Grundes nach Ablauf von 14 Tagen) wirksam […].“ Zu beachten ist jedoch, dass ein Rücktritt zur Unzeit – also in einer für die Gesellschaft besonde...