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Feuchtinger/Lesigang/Prior

Praxisleitfaden Insolvenzrecht

5. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4224-6

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Dokumentvorschau
Praxisleitfaden Insolvenzrecht (5. Auflage)

S. 1124. Exkurs: Löschung und Auflösung einer Gesellschaft im Zusammenhang mit einer (nicht eröffneten) Insolvenz

4.1. Auflösung und Löschung einer Gesellschaft bei Nicht-Eröffnung und Aufhebung einer Insolvenz mangels kostendeckenden Vermögens

Bei einer rechtskräftigen Nicht-Eröffnung einer Insolvenz, aber auch bei einer späteren Aufhebung eines einmal eröffneten Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung (→ siehe Kapitel 2.3.4.) wird jede im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft nach § 39 Abs 1 Firmenbuchgesetz (FBG) aufgelöst. Für Personengesellschaften nach dem UGB (OG, KG) finden sich diese Auflösungsgründe auch im § 131 Z 3 UGB und für die GmbH im § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG. Für die – nicht im Firmenbuch eingetragene – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bestimmt § 1210 ABGB, dass ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wenn er in Konkurs verfällt.

Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Auflösung bedeutet aber noch nicht, dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Die Gesellschaft kann daher etwa weiter klagen und geklagt werden und Rechtsgeschäfte abschließen.

Die Auflösung der Gesellschaft ändert allerdings den Geschäftszweck, welcher nunmehr in der Verwertung des vorhandenen Vermögens besteht.

Dabei wird für die GmbH die uE ri...

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