Praxisleitfaden Insolvenzrecht
5. Aufl. 2023
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S. 52. Insolvenzverfahren
2.1. Allgemeines
2.1.1. Historische Entwicklung
Bereits den ältesten Rechtsordnungen lag der Gedanke zu Grunde, dass nicht Rachegelüste oder Strafsanktionen gegen Schuldner, sondern vielmehr der Versuch, die bestmögliche Befriedigung zu erlangen, für die Gläubiger der zweckmäßigste Weg sein konnte. Das römische Privatrecht sah zwar schon die Beschlagnahme und Versteigerung des Schuldnervermögens zugunsten der Gläubiger vor, doch wurde der Schuldner noch gleichsam als Verbrecher angesehen.
Auch wurde erkannt, dass Regelungsbedarf für den Fall gegeben war, wenn sich der Schuldner mehreren Gläubigern ausgesetzt sah, wie dies im Falle des Scheiterns eines Unternehmens regelmäßig zu beobachten ist. Das Insolvenzrecht basiert nun auf dem Gedanken, dass die Gläubiger eine so genannte Gefahrengemeinschaft bilden. Aus sozialen Gesichtspunkten steht dabei einerseits die Gleichbehandlung der Gläubiger, andererseits die Wahrung von Schuldnerinteressen im Vordergrund.
Konkursbestimmungen waren bereits der Josephinischen Gerichtsordnung 1781 zu entnehmen, später entwickelte sich, ausgehend vom Französischen Konkursrecht, die Concursordnung von 1868 (RGBl 1869/1).
Die in ihrem Ker...