OGH vom 22.02.2016, 4Nc2/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 7.900 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Klosterneuburg das Bezirksgericht Hall in Tirol bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Klosterneuburg, dem Wohnsitz des Beklagten, eingebrachten Klage die Aufhebung und Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen, dessen Motor sich als mangelhaft erwiesen habe. Er beantragte nach Bestreitung seiner Ansprüche im Hinblick auf die Lagerung des zu begutachtenden Fahrzeugs, seines Wohnsitzes und des Aufenthalts von drei von ihm benannten Zeugen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol. Das Fahrzeug werde von einem Sachverständigen zu begutachten sein.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, es könne auch ein Sachverständiger aus Tirol mit der Befundaufnahme und Begutachtung beauftragt werden, überdies könnten Zeugen mittels Videokonferenz einvernommen werden.
Das Bezirksgericht Klosterneuburg erachtete die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS Justiz RS0053169).
Zweckmäßigkeitsgründe, die zu einer Delegierung führen können, sind neben dem Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS Justiz RS0046540) die Lage eines Augenscheinsgegenstands und der Ort der Befundaufnahme durch den voraussichtlich zu bestellenden Sachverständigen (RIS Justiz RS0046333 [T8, T 18]). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RIS Justiz RS0046471); kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen der beantragten Delegierung, so ist von einer solchen abzusehen (RIS Justiz RS0046589).
Da in diesem Fall nicht nur die überwiegende Zahl der einzuvernehmenden Personen im Sprengel des Bezirksgerichts Hall in Tirol wohnt, sondern darüber hinaus sich auch der Augenscheinsgegenstand dort befindet, ist die Zweckmäßigkeitsfrage eindeutig zugunsten der Delegierung nach Tirol zu entscheiden. Da der Rechtsstreit aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol durchgeführt werden kann, ist die beantragte Delegierung zu bewilligen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00002.16F.0222.000