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Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen – Vorrang von § 1 Abs. 1 AStG vor § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Nutzungsüberlassung?
isr.2020.11.i.0380.01.e
AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2; EG Art. 43; AEUV Art. 49
1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte.
2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (, ECLI:EU:C:2018:366 – Hornbach-Baumarkt, ISR 2018, 284 (Eisendle) = Ubg 2018, 403 m. Anm. Greil). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der FG.
3. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind vom Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten; demgegenüber entfalten diese keine „Vorwirkung“ für vor dem Beitritt bereits abgeschlossene Sachverhalte.
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