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Zu den Folgen des Hornbach-Baumarkt-Urteils des EuGH für die Vereinbarkeit des § 1 AStG 2003 mit den Grundfreiheiten
AStG 2003 § 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63
1. Soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 3. Alt. AStG 2003 vorliegen, kann sich der Steuerpflichtige in Drittstaatenfällen weder auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) berufen.
2. § 1 AStG 2003 ist gemeinschaftsrechtskonform und im Einklang mit den regelungsimmanenten Wertungen dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhält, aus seiner Gesellschafterstellung resultierende wirtschaftliche Gründe für die Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen mit einer nahestehenden Person im Ausland darzulegen und nachzuweisen.
3. Von einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003 kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann abzusehen sein, wenn ein Konzern Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten gründet, die dort das Geschäft des Konzerns aufbauen sollen, und die Konzernmuttergesellschaft im Hinblick auf den durch die Marktexpansion bedingten erheblichen Kapitalbedarf der Tochtergesellschaften unentgeltlich Patronats- und Garantieerklärungen abgibt, obwohl von S. 92unabhängigen Dritten hierfür Haftungsvergütungen verlangt worden wären.
FG Rheinland-Pfalz Urt.