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Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit
AStG § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; EGFreizügAbk CHE; AEUV Art. 49, 267; AO § 222
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sog. Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom – C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ISR 2019, 436 [Humme ]), Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.
BFH Urt. - I R 35/20 - ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR35.20.0
Das Problem: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2008 Gesellschafter-Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen GmbH (Beteiligung i.H.v. 50 %). Im Streitjahr 2011 zog er in die Schweiz. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung setzte das Finanzamt beim Kläger einen fiktiven Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Beteiligung des Klägers nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) fest. Der Kläger zahlte die Steuer. Er legte erfolglos Einspruch ein und klagte anschließend dagegen. Da...