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Auch im Verhältnis zur Schweiz gibt es keine Wegzugsbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit, wenn im Inland erst bei Realisierung der stillen Reserven besteuert wird
isr.2019.12.i.0436.01.e
EGFreizügAbk Schweiz Art. 16; DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1, Art. 13, Art. 27; EStG 2009 § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1–2; AStG § 6
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am , sind dahin auszulegen, dass sie einem Steuersystem eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das in einer Situation, in der ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, also eine natürliche Person, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, dessen Steuersystem in Frage steht, in die Schweiz verlegt, vorsieht, dass die für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangehörigen geschuldete Steuer im Zeitpunkt dieser Wohnsitzverlegung erhoben wird, während im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuwächse, d.h. bei der Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile, erfolgt.
- ECLI:EU:C:2019:138 - Wächtler
Das Problem: Die vorliegende Ents...