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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 269

Aktuelles zur Ad-hoc-Publizität bei Beteiligungs- und Unternehmenstransaktionen

Susanne Kalss und Clemens Hasenauer

Gestreckte Sachverhalte stellen für börsenotierte Gesellschaften für die Einhaltung der börserechtlichen Publizitäts- und Verhaltenspflichten große Herausforderungen dar. Im Folgenden sollen die bekannten Rechtsfragen anhand der im Jahr 2014 ergangenen, ersten inhaltlichen Entscheidungen des VwGH zu diesem Thema dargestellt werden. Anders als der EuGH, der den maßgeblichen Zeitpunkt eines Rücktritts, somit einer Entscheidung einer Person, zu beurteilen hatte, beschäftigte sich der VwGH jeweils mit Unternehmenstransaktionen. Zugleich wird auch auf die neue Rechtslage auf europäischer Ebene, nämlich die am im Amtsblatt der EU veröffentlichte Marktmissbrauchsverordnung, eingegangen. Sie ist ab 2016 geltendes Recht und beschäftigt die Praxis bereits jetzt.

I. Einleitung

Der Begriff der Insider-Information wird in § 48a Abs 1 Z 1 BörseG definiert. Eine Insider-Information ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten bzw ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzin...

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