Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerguthaben und Arbeitnehmerveranlagung im Verlassenschaftsverfahren
Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) bei der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Vorverfahren wird immer bedeutender. Diese Verfahren sollen – deren Zweck entsprechend – möglichst einfach erledigt werden. Daher häuft sich in der Praxis die beschlussmäßige Ermächtigung eines Gläubigers oder des Sozialhilfeträgers zur Durchführung der ANV, damit der wesentlich längere Weg der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vermieden werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, warum sich die § 153, 154 AußStrG auf den ersten Blick als Stolpersteine auf dem Weg zu einer praxisorientierten Lösung darstellen, bei genauerer Betrachtung aber entscheidend zur Problemlösung beitragen können.
I. Bedeutung der Arbeitnehmerveranlagung des Verstorbenen
Mit trat das Verbot des Pflegeregresses in Kraft (§ 330a ASVG iVm § 707a Abs 2 ASVG). Seither dürfen die Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers für die Aufwendungen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen nicht mehr gegen deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmer geltend gemacht werden (§ 330a ASVG). Möglich ist dem Sozialhilfeträger daher nur der Zugriff auf das laufende Einkommen des Verstorbenen (§ 324 Abs 3 ASVG), bei dem es sich häufig um Ansprüche gegen Versicherungs...