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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 51

Parteistellung der Verlassenschaft im Abgabenverfahren

iFamZ 2022/35

§§ 153 ff AußStrG

Gegen den Beschluss, dass eine Person namens der Verlassenschaft beim Finanzamt Anträge stellen und Erklärungen abgeben kann, steht dem Bund kein Rekursrecht zu.

[1] Das Erstgericht hat mit Beschluss ausgesprochen, dass die Verlassenschaft (einschließlich der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft) überschuldet sei (Pkt 1.) und die Aktiva (ausgenommen die Liegenschaft) einer Tochter der Erblasserin gegen Bezahlung bzw teilweise Abdeckung der angeführten Passiva gem § 154 f AußStrG an Zahlungs statt überlassen würden (Pkt 2.). Weiters wurde der Tochter „namens der Verlassenschaft die Ermächtigung erteilt, Anträge bzw Erklärungen bei Finanzbehörden zu stellen oder abzugeben“ (Pkt 3.).

[2] Das Rekursgericht wies den gegen Pkt. 3 dieser Entscheidung erhobenen Rekurs der Republik Österreich mangels Parteistellung und Rekurslegitimation zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 € nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Durch die Ermächtigung der Tochter der Verstorbenen, namens der Verlassenschaft Anträge bzw Erklärungen bei Finanzbehörden zu stellen oder abzugeben, werde die Rechtssphäre der Abgabenbehörde nic...

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