Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Antragslegitimation eines Sozialhilfeverbands zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
iFamZ 2023/15
§ 80 BAO; § 41 EStG 1988; § 153 Abs 2 AußStrG
(Amtsrevision)
Die Ermächtigung gem § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge. Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung iSd Abs 2 leg cit erteilt wurde.
Der Sozialhilfeverband ist nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er verfügt auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 ESt 1988.
In der Verlassenschaftssache nach A.E. unterblieb gem § 153 Abs 1 AußStrG die Abhandlung, weil die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000 € nicht überstiegen hatten. Das Verlassenschaftsgericht erließ einen Beschluss gem § 153 Abs 2 AußStrG, der auszugsweise wie folgt lautete: „Über Antrag wird dem [Sozialhilfeverband F.] die Ermächtigung erteilt, für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen. Der [Sozialhilfeverband F.] ist verpflichtet, von sich aus 20 % der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergeben...