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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 290

Zum Umfang der Obsorge beim Kinder- und Jugendhilfeträger

Antrag auf Familienbeihilfe – Pflege und Erziehung oder Vermögensverwaltung?

Benedikt R. K. Hiebl

In familiären Krisensituationen kommt es zuweilen vor, dass das Pflegschaftsgericht den Eltern die Obsorge entzieht, den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) damit betraut und das Kind fremduntergebracht wird. Die Bandbreite an möglichen Eingriffen des Pflegschaftsgerichts ist hoch, und die Obsorgeregelung lässt sich spezifisch (am Kindeswohl orientiert) anpassen. Bei einer Aufteilung der Obsorge kann es mitunter zu Schwierigkeiten kommen: Was umfassen die Teilbereiche der Obsorge? Wer ist zu welchen Handlungen nach außen hin vertretungsbefugt? Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?

I. Ausgangspunkt

Ausgangspunkt dieses Beitrags sind zwei jüngere Entscheidungen; eine des LGZ Wien und eine des OGH. Die Gerichte hatten zu entscheiden, ob der Antrag auf Familienbeihilfe vom Teilbereich der Obsorge „Pflege und Erziehung“ mitumfasst ist. In diesen beiden ähnlich gelagerten Sachverhalten hatte der KJHT die „volle Erziehung“ und somit den Teilobsorgebereich der Pflege und Erziehung inne. Die Vermögensverwaltung lag hingegen jeweils bei einer anderen Person. Die Frage ist deshalb relevant, weil sich bei einem Antrag nach dem FLAG gem § 83 Abs 2 Satz 1 BAO der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vol...

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