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Der Kinder- und Jugendhilfeträger als „gesetzlicher Vertreter“ im Rahmen einer vollen Erziehung
Anmerkungen zu B. Hiebl in iFamZ 2020, 290
Hiebl führt in seinem Beitrag „Zum Umfang der Obsorge beim Kinder- und Jugendhilfeträger“ (iFamZ 2020, 290) unter Pkt III.C. aus, dass nur in jenen Fällen, in denen die Obsorge gerichtlich an den KJHT übertragen wurde, dem KJHT neben der (tatsächlichen) Pflege und Erziehung auch die gesetzliche Vertretung zustehe. Bei freiwilliger voller Erziehung blieben die Eltern gesetzliche Vertreter.
Letzteres ist korrekt, weil die Eltern nach hL und stRsp im Rahmen einer (bloß) vereinbarten vollen Erziehung (§§ 26 und 27 B-KJHG 2013) Träger der Obsorge und damit voll handlungsfähig bleiben, also auch selbst weiterhin Vertretungsakte für das Kind setzen können.
Allerdings übersieht Hiebl, dass nach § 26 Abs 1 letzter Halbsatz B-KJHG 2013 volle Erziehung immer voraussetzt, dass der KJHT mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist. „Zur Gänze“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der KJHT eben immer auch mit der gesetzlichen Vertretung (Außenverhältnis) des Kindes im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sein muss.
„Betraut sein“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber keineswegs, dass eine gerichtliche Betrauung des KJHT nötig ist. Es reicht vielmehr, dass ihm zumindest die Ausübung der ge...