Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2021, Seite 207

Geltendmachung von Unterhalt und Familienbeihilfe im Rahmen der Pflege und Erziehung

iFamZ 2021/156

§ 158 ABGB; § 6 Abs 5 FLAG

Die Vertretungsbefugnis der mit der Pflege und Erziehung betrauten Person umfasst auch die Geltendmachung von Unterhalt und Familienbeihilfe. Dies gilt auch für rückständigen Unterhalt und rückwirkende Familienbeihilfe.

Der KJHT ist mit der Obsorge der Minderjährigen im Teilbereich der Pflege und Erziehung betraut. Im Übrigen kommt der Mutter die Obsorge zu.

Der KJHT beantragte die Übertragung der Obsorge auch im Teilbereich Vermögensverwaltung im Umfang der Beantragung und Verwaltung des Eigenanspruchs des Kindes auf Familienbeihilfe.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil die Geltendmachung und Empfangnahme von dem Kind zustehenden Familienbeihilfeleistungen ohnehin zum Obsorgeteilbereich Pflege und Erziehung gehöre und es daher keines (weiteren) Entzugs der Obsorge der Mutter im Teilbereich der Vermögensverwaltung bedürfe. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf die Entscheidung 6 Ob 62/20s für nicht zulässig.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des KJHT – der neuerlich die Antragsstattgebung begehrte, um beim Finanzamt auch den rückwirkenden Teil des Antrags auf Zuerkennung der Familienbeihilfe im...

Daten werden geladen...