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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 148

Die vier Säulen des Erwachsenenschutzrechts

Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung

Martin Schauer

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wird das bisher dreistufige System von Vorsorgevollmacht, Vertretung nächster Angehöriger und Sachwalterschaft erweitert. Das neue Viersäulenmodell besteht aus der Vorsorgevollmacht und drei Formen der Erwachsenenvertretung: Diese kann als gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung ausgestaltet sein.

I. Von der Entmündigungsordnung zum Erwachsenenschutzrecht

§ 21 ABGB, der nach seinem wesentlichen Regelungsgehalt seit 1811 gilt, bildet die programmatische Grundlage:

§ 21 ABGB

„Minderjährige und andere Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.“

Für Minderjährige wird dieser besondere Schutz durch das Kindschaftsrecht gewährleistet; namentlich durch die Bestimmungen im ABGB über die Obsorge durch die Eltern und Großeltern und durch die Obsorge einer anderen Person. Hinzu kommen flankierende Maßnahmen, wie sie etwa im B-KJHG 2013 vorgesehen sind. Dieser institutionelle Schutz dient der Verwirklichung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) als dem materiellen Leitprinzip des Kindschaftsrechts.

Bei volljährigen...

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