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Zweifelhafte Prozessfähigkeit eines Volljährigen im Verwaltungsverfahren
Anmerkung zu
Die Prozessfähigkeit eines Volljährigen ist in Ermangelung speziellerer Vorschriften im Verwaltungsverfahren (in concreto: Asylverfahren) nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§ 24 ABGB iVm § 242 ABGB iVm § 865 ABGB) zu beurteilen (§ 9 AVG). Das glossierte Erkenntnis des VwGH illustriert das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung tradierter Rechtssätze auf ihre Vereinbarkeit mit einer zwischenzeitig ergangenen Novelle und zeigt, dass die Prämissen des geltenden Erwachsenenschutzrechts in der Verwaltungspraxis fallweise für Missverständnisse zu sorgen scheinen.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein ägyptischer Staatsangehöriger richtete am unter Berufung auf eine politische Verfolgung und psychische Probleme einen Antrag auf internationalen Schutz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Verwaltungsbehörde wies den Antrag des Schutzsuchenden mit Bescheid vollinhaltlich ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. In seiner hiergegen gerichteten Bescheidbeschwerde monierte der Schutzsuchende ua, dass er aufgrund einer schweren geistigen Erkrankung zur Erstattung eines strukturierten Vorbringens außerstande sei und dieser Umstand vom BFA nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Das BVwG wies di...