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Trentinaglia

Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3726-6

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Dokumentvorschau
Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht (2. Auflage)

S. 49X. Vertretung erwachsener geschäftsunfähiger Personen

A. Allgemeines

Das rechtsgeschäftliche Handeln einer geschäftsunfähigen Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Gänze unwirksam, sofern sie für das betreffende Rechtsgeschäft einen Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter hat (vgl § 865 Abs 3 ABGB). Das Rechtsgeschäft bedarf in diesem Fall der Genehmigung durch diesen Vertreter (und unter Umständen zusätzlich auch jener des Pflegschaftsgerichts; siehe XIII.B.). Sonst ist das Rechtsgeschäft einer geschäftsunfähigen Person insoweit nichtig, als die Entscheidungsfähigkeit dafür nicht ausreicht (siehe II.). Damit soll gewährleistet sein, dass eine erwachsene schutzberechtigte Person, die etwa aufgrund einer psychischen, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, keine nachteiligen Rechtsgeschäfte eingeht (vgl § 865 Abs 3 iVm § 242 Abs 3 ABGB).

Auf Rechtsgeschäfte mit erwachsenen schutzberechtigten Personen sind in Vermögensangelegenheiten die entsprechenden Bestimmungen im Kindschaftsrecht sinngemäß anzuwenden (§ 258 Abs 3 und Abs 4 ABGB). Wenngleich einem gutgläubigen Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit nicht immer e...

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