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Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
1. Leistungen einer GmbH bzw AG an Dritte sind einem (ehemaligen) Gesellschafter jedenfalls dann zuzurechnen, wenn sie vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugutekommen.
2. Dritte fallen in den Anwendungsbereich des § 82 GmbHG bzw § 52 AktG insb dann, wenn ihnen der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr positiv bekannt ist.
3. Es verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn die Zielgesellschaft eine typische stille Beteiligung vereinbart, die in Hinsicht eines Teilbetrags der Vermögenseinlage von 2 Mio € ausschließlich den allen Beteiligten bekannten Zweck hatte, den Erwerb der Geschäftsanteile von (ehemaligen) Gesellschaftern an der Gesellschaft zu finanzieren.
4. Der Rückgewähranspruch der Gesellschaft ist unabhängig davon, ob sie ihrerseits bereicherungsrechtlichen, schadenersatzrechtlichen oder anderen Ansprüchen ausgesetzt ist.
(OLG Graz 2 R 187/13g; LGZ Graz 34 Cg 16/13k)
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: H.), das am eröffnet wurde.
An der H. waren (jeweils Daten der Eintragung) vom bis zum Dr. K. B. (51 %), der Erstbeklagte ...