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Zur Kursrelevanz eines Zwischenschritts in einem gestreckten Sachverhalt
§§ 48, 48a, 48d, 82 und 96a BörseG
1. Der verständige Anleger ist eine Maßfigur, der zum Beurteilungszeitpunkt eines Zwischenschritts alle öffentlichen Informationen zur Verfügung stehen und der zumutbar ist, aus einer Bandbreite dieser Informationen zu wählen.
2. Mit einem Wechsel der Gesamtstrategie eines börsenotierten Unternehmens gehen idR erhebliche Kursveränderungen einher.
3. Zu erwartende erhebliche Kursveränderungen eines Endereignisses führen – trotz des noch nicht hinreichend wahrscheinlichen Eintritts des Endereignisses – zur Bejahung der Kursrelevanz des ihm vorgelagerten Zwischenschritts.
BVwG 20.7.016, W148 2014666-1 (; BVwG , W148 2014666-1)
Die haftende Gesellschaft hielt seit 2007 im Rahmen eines Joint Ventures mit einer türkischen Holding mittelbar über eine Konzerngesellschaft einen 50 %-Anteil an einem türkischen Energieunternehmen. Die Beteiligung war Teil eines Portfolios an strategischen Auslandsbeteiligungen der haftenden Gesellschaft. Der türkische Markt wurde neben dem Heimatmarkt Österreich gemeinsam mit Deutschland, Frankreich und Italien durchgängig als einer der fünf Kernmärkte der haftenden Gesellschaft dargestellt.
Nach einem Ko...