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GesRZ 4, August 2015, Seite 262

Erwerbstreuhand und GmbH-Geschäftsanteil

§ 1009 und § 1419 ABGB

§ 76 Abs 2 GmbHG

1. Bei der fiduziarischen Treuhand endet das Treuhandverhältnis erst durch Übertragung des vom Treuhänder zunächst im eigenen Namen erworbenen Eigentums an den Treugeber.

2. Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist der Treugeber verpflichtet, nach Kündigung des Treuhandvertrages das Treugut (GmbH-Geschäftsanteil) vom Treuhänder zu übernehmen.

(OLG Wien 12 R 82/13m; LGZ Wien 22 Cg 29/12i)

Die Klägerin gründete am aufgrund einer mit dem Beklagten am selben Tag in Notariatsaktform geschlossenen Treuhandvereinbarung mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft die V. GmbH. Aufgrund des Treuhandvertrages hielt die Klägerin den der Stammeinlage entsprechenden Geschäftsanteil als Alleingesellschafterin treuhändig für den Beklagten. Die Stammeinlage von 44.000 € zahlte zur Gänze der Beklagte als Treugeber ein. Die Klägerin wurde zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt.

Die Gesellschaft sollte entsprechend einer von den Streitteilen entwickelten Idee in einer vom Beklagten erworbenen Villa ein Gesundheitszentrum betreiben. Es wurde besprochen, dass das Unternehmen nach einer Anlaufphase von etwa drei bis fünf Jahren e...

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