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ZWF 3, Mai 2018, Seite 150

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit nach § 202 Abs 1 FinStrG

Praxisrelevanz und rechtliche Implikationen

Julian Marc Mayerhöfer

§ 202 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 sieht – neben der der Staatsanwaltschaft auch im (gerichtlichen) Finanzstrafverfahren zukommenden Möglichkeit eines Vorgehens nach §§ 190 ff StPO – die gesonderte Erledigungsform der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens dann und soweit vor, „als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre [...]“. Diese mit der FinStrG-Nov 2010 in die originäre Kompetenz der Staatsanwaltschaft gelegte und sondergesetzlich insofern spezielle Form der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Dualismus des Finanzstrafverfahrens, also der Trennung in ein verwaltungsbehördliches und ein gerichtliches Strafverfahren, geschuldet. Insoweit zeitigt sie auch andere rechtliche Konsequenzen als die „klassischen“ Einstellungsvarianten der StPO, deren bedeutendste wohl der Umstand ist, dass das gegen einen Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren durch ein Vorgehen nach § 202 Abs 1 FinStrG gerade nicht beendet, sondern – in praxi auch oft nur vorläufig – in die Eigenzuständigkeit der Finanzstrafbehörde verlagert wird. Mitnichten hat die Anwendung dieser Norm durch die Staatsanwaltschaft daher nur eine kompetenzrechtliche Komponente: Die Auswirkungen für den Beschuldigten sind durchaus bedeutsam.

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