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Zuständigkeit zur Durchführung von Finanzstrafverfahren
Änderungen infolge der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
Dieser Beitrag setzt sich mit den Regelungen im Bereich der Zuständigkeit(en) für die Durchführung von Finanzstrafverfahren auseinander, wie sie vom Gesetzgeber infolge der Finanzorganisationsreform normiert worden sind. Analysiert werden offene Fragen – ua iZm den Übergangsregelungen.
1. Überblick
Im Juli 2019 wurde das Gesetzespaket zur Modernisierung der Bundesfinanzverwaltung als Initiativantrag unter dem Titel „Finanz-Organisationsreformgesetz“ (kurz: FORG) im Nationalrat eingebracht. Mit trat die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung in Kraft. Die Neugestaltung der Behördenstruktur brachte auch im Bereich der Zuständigkeiten Veränderungen. An die Stelle der bisherigen Finanzämter traten ab zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit: das Finanzamt Österreich und das Amt für Großbetriebe.
Seit der Neuorganisation sind die Finanzstrafbehörden nicht mehr bei den Finanzämtern angesiedelt, sondern ist die Finanzstrafbehörde (zusammengefasst) organisatorisch im Amt für Betrugsbekämpfung (kurz: ABB) beheimatet. Für Zolldelikte ist das Zollamt Österreich die zuständige Finanzstrafbehörde. Seit gibt es somit nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden: das ABB u...