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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 34

Das neue Namensrecht im Überblick

Ehenamen – Namen der Kinder – Übergangsregeln

Ulrich Pesendorfer

Das Namensrecht hat sich als zu starr und reformbedürftig erwiesen. Vor allem das Interesse an einem Doppelnamen für die ganze Familie war hoch. Zum Teil wurden Ehen gerade deshalb nicht geschlossen, weil kein gemeinsamer Doppelname möglich war. Auch bei unehelichen Kindern sollte eine Familienzusammengehörigkeit durch den Namen erkennbar sein, immerhin werden schon über 40 % der Kinder außerhalb der Ehe geboren. Dass mangels Bestimmung die ehelichen Kinder den Familiennamen des Mannes führten, wurde als diskriminierend empfunden. Außerdem schien die österreichische Rechtslage aufgrund des europarechtlich gebotenen „Imports“ von Doppelnamen überholt und zu eng. Die Nachfrage nach flexibleren Regeln und einer Dokumentation gleichberechtigter Abstammung von beiden Eltern war enorm. Das neue Namensrecht bietet entsprechend mehr Spielraum. Dargestellt werden im Folgenden die neuen Regeln im Überblick mit besonderem Augenmerk auf die Übergangsbestimmungen.

I. Die neuen Regeln

A. Allgemeines

Zu unterscheiden ist allgemein zwischen der Bestimmung des Familiennamens und der verwaltungsbehördlichen Namensänderung. Erstere ist grundsätzlich nur einmalig zulässig (§ 93b ABGB) und dem Standesbeamten gegenü...

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