Der Ehevertrag
4. Aufl. 2018
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S. 21Zweiter Teil – Verträge zwischen (künftigen) Ehegatten
1. Verlöbnis
1.1. Allgemeines
Ein Eheverlöbnis ist das vorläufige Versprechen, einander zu ehelichen. Nach hM stellt das Verlöbnis einen familienrechtlichen Vorvertrag dar. Es bleibt abzuwarten, ob ab , wenn die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren zugänglich ist, auch das Verlöbnis zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch eine Gesetzesänderung möglich sein wird (vgl unten S 25), was aber eher nicht anzunehmen ist. Der Verlöbnisvertrag beinhaltet jedoch keine Hauptleistungspflicht, weil kein Partner letztlich zum Abschluss des Ehevertrags gezwungen werden kann. Das Eheverlöbnis zieht daher weder die rechtliche Verbindlichkeit, die Ehe einzugehen, noch diejenige zur Leistung des für den Fall des Rücktritts Bedungenen nach sich. Somit hat der Gesetzgeber die Klagbarkeit ausgeschlossen.
Im Voraus getroffene Leistungsvereinbarungen für den Fall des Rücktritts – zB Angeld, Reuegeld oder Vertragsstrafen – sind daher unwirksam und können im Fall der Erfüllung gem § 1431 ABGB kondiziert werden. Da das Verlöbnis zwar nicht erzwingbar, aber durch eine Eheschließung erfüllbar ist, kann dieses als eine Art „Naturalobligation“ verstanden w...