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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 234

Die Entwicklung des Namensrechts seit dem KindNamRÄG 2013

Strittige Fragen anhand von Praxisbeispielen samt Lösungsvorschlägen

Ulrich Pesendorfer

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde das Namensrecht weitgehend geändert und liberalisiert. Das neue Namensrecht ist mit in Kraft getreten; sog Altfälle unterliegen seit dem neuen Recht. Während es noch keine Rsp zum neuen Namensrecht gibt, hat die Lit die neue Materie weitgehend aufgearbeitet. Anhand von praktischen Fällen werden strittige Fragen, die in der Lehre oder in der Praxis aufgeworfen wurden, dargestellt und Lösungsversuche unternommen.

I. Ehenamen

Das neue Namensrecht bietet den Ehegatten viele Varianten, ihre Namen zu bestimmen (§ 93 ABGB). Insb ist der gemeinsame Doppelname ermöglicht worden. Nach § 1503 Abs 1 Z 5 ABGB können Ehegatten, die die Ehe vor dem geschlossen haben, ihre Namen ab dem nach den Regeln des KindNamRÄG 2013 bestimmen. Damit sollen die Möglichkeiten, die das neue Recht bietet, einem möglichst weiten Kreis von Personen eröffnet werden.

A. Bestimmung des Ehenamens (durch „Altehegatten“) nach Auflösung der Ehe?

Beispiel 1

A und B haben am (Variante: ) geheiratet, beide haben ihre bisherigen Familiennamen behalten. Am haben sie sich scheiden lassen. Nun wollen beide nach § 93 Abs 2 ABGB ihren Familiennamen mit A-B bestimmen. Grund dafür ist, dass ihre Kinder künftig diesen Familiennamen führen und Elte...

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