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Aufenthaltsbestimmung, Wohnortwechsel und HKÜ
Erste Gedanken zur Neuregelung durch das KindNamRÄG 2013
Mit dem KindNamRÄG ist – iW ab – kaum ein Paragraf des ABGB-Kindschaftsrechts unverändert geblieben. Auch das bisher im österreichischen Recht nur unter „Aufenthaltsbestimmung“ bekannte Problem, das von schlichten Erziehungsmaßnahmen bis zum Umzug in das Ausland („relocation“) reicht, ist mit dem neuen § 162 ABGB einer Neuregelung zugeführt worden. Sie mag, wie vieles in diesem Gesetz, als nicht vollkommen ausgereift erscheinen, beruht sie doch auf einem politischen Kompromiss der beiden Regierungsparteien. Gleichwohl ist es jedenfalls ein Vorteil, dass die Probleme nicht mehr nur aus den profunderen Kommentaren, sondern schon aus dem Gesetz ersichtlich – und wohl auch befriedigend lösbar – sind. Dazu sollen hier erste Gedanken entwickelt werden, die sich sowohl mit der Durchsetzung der Norm im inländischen Pflegschaftsverfahren als auch mit der Anbindung an das Rückstellungsverfahren nach dem HKÜ befassen.
I. Die innerstaatliche Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013
A. Schlichte Aufenthaltsbestimmung
§ 162 Abs 1 ABGB regelt durch die Anordnung: „Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen“, das Recht, als mit der Obsorge...