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iFamZ 4, August 2020, Seite 234

Auswirkungen einer vereinbarungswidrigen Mitnahme der Kinder auf die Obsorgeregelung?

iFamZ 2020/116

§§ 162, 180 Abs 3 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG

Verlegt ein Elternteil den Wohnort des Kindes unter Verletzung des § 162 ABGB, so handelt er zwar familienrechtswidrig. Eine unmittelbare Sanktion im Zusammenhang mit einer späteren Regelung der Obsorge ist dafür aber nicht angeordnet.

Bei der Entscheidung über die Obsorge geht das Kindeswohl dem Elternrecht grundsätzlich vor.

Das Erstgericht sprach aus, dass den seit Juli 2018 getrennt lebenden Eltern der Kinder vorläufig weiter gemeinsam die Obsorge zukommt, wobei beide Kinder hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut werden. Weiters räumte es dem Vater ein Kontaktrecht von Donnerstagnachmittag bis Sonntagnachmittag ein, wobei jener Elternteil, dessen Zeit mit den Kindern endet, die Kinder zum anderen Elternteil zu bringen habe. Die angeordnete Form der Ausübung des Kontaktrechts entspricht der zuletzt von den Eltern tatsächlich ausgeübten Praxis.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, der primär die Übertragung der alleinigen Obsorge, in eventu die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung der Kin...

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