Peter Barth/Astrid Deixler-Hübner/Georg Jelinek

Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-2108-1

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Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts (1. Auflage)

S. 1451. Neuerungen durch das KindNamRÄG 2013 im Hinblick auf die Obsorge

Während die gemeinsame Obsorge im Fall nicht miteinander verheirateter Eltern bisher nur mit Zustimmung der Mutter möglich war, kann die Teilhabe an der Obsorge nun vom Vater bei Gericht beantragt werden. Genauso ist die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge im Fall einer Trennung bzw Scheidung der Eltern nicht mehr zwingend an deren Einvernehmen darüber gebunden, sondern kann ebenfalls von einem Elternteil – auch gegen den Willen des anderen – beantragt werden. In beiden Fällen hat das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls darüber zu entscheiden, ob künftig ein Elternteil oder beide Elternteile mit der Obsorge für das Kind betraut werden. Das Gericht kann somit den Eltern die gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils oder (wenn beide Eltern einen Antrag auf Alleinobsorge stellen) sogar gegen den Willen beider Eltern auftragen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinobsorge eines Elternteils.

Offensichtlich rückt der Gesetzgeber damit ein Stück weit von der These ab, dass das (von vornherein bestehende) Einvernehmen der Eltern über die Regelung der Obsor...

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