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SWK 17, 10. Juni 2014, Seite 795

Missbrauchsbestimmungen und liechtensteinische Strukturen

Intransparenzkriterien spiegeln nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wider

Erich Lochmann

Im Zusammenhang mit der Nutzung undurchsichtiger geschäftlicher Organisationsformen werden in Strafverfahren und Finanzstrafverfahren immer wieder an erster Stelle liechtensteinische Trusts, Stiftungen und Anstalten als Vehikel der (In-)Aktivitäten genannt. Derartige Organisationsformen eignen sich durch ihre entpersonalisierten und anonymisierten Strukturen außergewöhnlich gut, um inkriminierte Gelder in einer Art „Black Box“ zu verbergen und die letztlich wirtschaftlich berechtigten Personen „verschwinden“ zu lassen.

1. Gestaltungsmissbrauch bei liechtensteinischen Stiftungen

Die Missbrauchsproblematik stellt sich nicht nur hinsichtlich der Gesamttätigkeit einer „Gesellschaft“, sondern auch bezogen auf einzelne Geschäfte. Im Zusammenhang mit Stiftungen in Liechtenstein hat der VwGH die Rechtsansicht bestätigt, wonach das Stiftungsvermögen dem wirtschaftlichen Eigentümer (Begünstigten) zuzurechnen ist.

Bei vermögensverwaltenden liechtensteinischen Familienstiftungen handle es sich demnach regelmäßig um sog. transparente Stiftungen mit der Folge, dass das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter – und nicht der liechtensteinischen Familienstiftung – zuzurechnen ist. Auch bei Ei...

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