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SWK 17, 10. Juni 2014, Seite 788

Kreditgewährung als verdeckte Ausschüttung

(B. R.) – Darlehensvereinbarungen zwischen einer Körperschaft und ihren Anteilseignern bzw. diesen Nahestehenden müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht der Fall (hier z. B. keine schriftliche Vereinbarung über die Kreditgewährung, fehlende Besicherung des Kredits, geringfügige Mindesttilgung, über eine Laufzeit von zehn Jahren keine Kündigungsmöglichkeit, keine Fixierung der Höhe des Kreditrahmens), ist hinsichtlich der gewährten Geldbeträge von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Die erforderlichen Kriterien müssen bereits in jenem Zeitpunkt gegeben sein, ab dem die Vereinbarung Anwendung finden soll. Rückwirkende Vereinbarungen sind unbeachtlich ( RV/6100388/2009; Revision nicht zugelassen).

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