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Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen und innerbetrieblicher Verlustausgleich
Gemäß § 37 Abs. 1 Teilstrich 3 EStG i. d. F. vor dem BBG 2001 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG bleibt es dem Steuerpflichtigen freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt ( 2010/15/0122).