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SWK 17, 10. Juni 2014, Seite 769

GrEStG-Novelle – Was ändert sich, was bleibt gleich?

Tabellarische Darstellung der Unterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage

Christa Lattner

Mit treten die – infolge des aufhebenden Erkenntnisses des notwendig gewordenen – Änderungen des GrEStG in Kraft. Der folgende Beitrag stellt die konkreten Auswirkungen der neuen und die Unterschiede zur bisherigen Rechtslage (überwiegend in Tabellenform) dar. Die Frage, ob bzw. inwieweit die Neuregelungen den Anforderungen an eine Verfassungsmäßigkeit standhalten, wurde in der SWK bereits von Beiser sowie Lang ausführlich und kontrovers diskutiert und ist nur punktuell Gegenstand der folgenden Ausführungen.

1. Besteuerungsgrundsätze

1.1. Prinzip der „Gegenleistung, mindestens gemeiner Wert“

An der wesentlichen Besteuerungsbasis für die Grunderwerbsteuer hat die aktuelle GrEStG-Novelle nicht gerüttelt: Der Wert der Gegenleistung als die Bemessungsgrundlage bleibt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer unangetastet; die Gegenleistungsdefinitionen des § 5 GrEStG (beginnend vom Kauf bis hin zur Enteignung) gelten ebenfalls in vollem Umfang weiter.

Eine erste entscheidende Veränderung gegenüber bisher bringt der Ansatz des gemeinen Werts des Grundstücks (§ 10 Abs. 2 BewG 1955) als allgemeine „Mindestbemessungsgrundlage“ mit sich: Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden (insbesondere bei ...

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