Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2014, Seite 183

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Steuerliche Erbschaftsfinten, oder: Warum steuerliche Aspekte auch ohne bestehende Erbschaftssteuer regelmäßig zu beachten sind

Dr. M.

Aus den laufenden politischen Diskussionen ist hinlänglich bekannt, dass in Österreich derzeit keine Erbschaftssteuer eingehoben wird. Konkret hat der VfGH den Grundtatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) 1955 – „Erwerb von Todes wegen“ – mit Ablauf des aufgehoben. Dennoch sind steuerliche bzw gebührenrechtliche Aspekte im Zuge der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren durchaus zu beachten, wobei zu differenzieren ist: Tatsächlich keiner weiteren Besteuerung unterliegen sämtliche beweglichen nachlasszugehörigen Werte. Ist hingegen Liegenschaftsvermögen nachlasszugehörig, unterliegt dieses zwar keiner unmittelbaren „Erbschaftsbesteuerung“, es werden aber sehr wohl einige steuerliche bzw gebührenrechtliche Anknüpfungspunkte erfüllt, die stets zu beachten sind. Von besonderem Interesse sind dabei regelmäßig Fragen zu Grunderwerbsteuer, zur gerichtlichen Eintragungsgebühr und zur Immobilienertragsteuer, die in der Folge gesondert erörtert werden.

Grunderwerbsteuer

Während der Geltung des ErbStG unterlag die Besteuerung von Liegenschaftsvermögen nicht dem GrEStG, sondern ausschließlich dem ErbStG. Dessen Tatbestand wurde mit dem Ableben des Erblassers erfüllt. Im Zuge der bereits erwähnten Aufhebung des Grundtatbestan...

Daten werden geladen...