Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grobe Fahrlässigkeit als Strafbarkeitsschwelle im Finanzstrafrecht
Einschränkung der Strafbarkeit vor allem bei fahrlässigen Verkürzungsdelikten
Fahrlässig begangene Finanzvergehen nur bei grober Fahrlässigkeit zu ahnden, geht auf eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen zurück und wurde zuletzt auch von Vertretern der Finanzverwaltung gefordert. Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde dem nun in wesentlichen Teilen Rechnung getragen und neben einer Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit bei zentralen Finanzvergehen die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
1. Gesetzeslage nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016
Gemäß § 8 Abs 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Bei folgenden Finanzvergehen tritt Strafbarkeit nur bei grober Fahrlässigkeit ein:
§ 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung);
§ 36 FinStrG (Verzollungsumgehung und grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- und Ausgangsabgaben);
§ 7 Ausfuhrerstattungsgesetz;
§ 8 Artenhandelsgesetz;
grob fahrlässige Pflichtverletzungen im Bankenpaket (§ 7 KontRegG, § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, §§ 107, 108 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz [GMSG]).
Der Anregung der KWT im Begutachtungsverfahren, die Strafbarkeit bei Finanzvergehen generell auf grobe Fahr...