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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1260

Grobe Fahrlässigkeit als Strafbarkeitsschwelle im Finanzstrafrecht

Einschränkung der Strafbarkeit vor allem bei fahrlässigen Verkürzungsdelikten

Rainer Brandl und Roman Leitner

Fahrlässig begangene Finanzvergehen nur bei grober Fahrlässigkeit zu ahnden, geht auf eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen zurück und wurde zuletzt auch von Vertretern der Finanzverwaltung gefordert. Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde dem nun in wesentlichen Teilen Rechnung getragen und neben einer Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit bei zentralen Finanzvergehen die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

1. Gesetzeslage nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016

Gemäß § 8 Abs 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Bei folgenden Finanzvergehen tritt Strafbarkeit nur bei grober Fahrlässigkeit ein:

Der Anregung der KWT im Begutachtungsverfahren, die Strafbarkeit bei Finanzvergehen generell auf grobe Fahr...

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