Verweijen

Handbuch Verlassenschaftsverfahren

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4227-7

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Handbuch Verlassenschaftsverfahren (3. Auflage)

S. 477

Bundesgesetz vom über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)

BGBl. Nr. 343/1970 idF BGBl. I Nr. 58/2018

§ 1 Umfang der Tätigkeit

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c)

die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d)

die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

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