Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 353XIX. Aneignungsrecht des Bundes
A. Materielles Recht
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gemäß § 750 ABGB das Recht, sie sich anzueignen. § 750 ABGB nF entspricht dem bisherigen § 760 ABGB aF und regelt den bisherigen „Heimfall des Staats“. Von diesem Begriff soll allerdings abgegangen werden und ähnlich wie in Art 33 EuErbVO von der Aneignung des Bundes an einem erbenlosen Vermögen gesprochen werden; auch bei den übrigen Änderungen handelt es sich nur um sprachliche Anpassungen.
Das Aneignungsrecht soll einerseits die Existenz herrenloser Nachlässe unterbinden, andererseits verhindern, dass jedermann eigenmächtig diese Sachen an sich reißen kann. Das Aneignungsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein spezifisches Aneignungsrecht des Staats, das zur Gesamtrechtsnachfolge führt und erbrechtsähnlich ist. Der Bund gibt keine Erbantrittserklärung ab sondern stellt einen Antrag auf Übergabe der erblosen Verlassenschaft.
Es kann einerseits zur Anwendung des Aneignungsrechts bloß auf einen Teil des Nachlasses kommen, wenn zB nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt worden ist und für den freien Teil weder gesetzliche Erben existieren no...