Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 338XVI. Substitutionsabhandlung
A. Berücksichtigung im ersten Verlassenschaftsverfahren
Ein Nacherbe, der ja Erbe des Verstorbenen ist und nicht Erbe des Vorerben, ist nach hL Partei und von seiner Nacherbenstellung nachweislich zu verständigen. Im Falle einer letztwillig angeordneten Nacherbschaft ist gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG zwingend ein Inventar zu errichten, wobei der Nacherbe zur Inventarserrichtung (und daher wohl auch zu den Schätzungen) zu laden ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, die dem Nacherben Kenntnis über den Vermögensstand des Verstorbenen verschaffen soll.
Sind Nacherben im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht gezeugt, so ist für sie nach dem Wortlaut des § 156 iVm § 5 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Substitutionskurator zu bestellen. ME ist das nur dann zwingend erforderlich, wenn deren Interessen gefährdet sind, da bei Vorliegen einer Nacherbschaft ohnehin von Amts wegen gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG ein Inventar zu errichten und die Beschränkung durch das Substitutionsband gemäß § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist. Die Bestellung eines Substitutionskurators wird daher für die Abhandlung nur dann erforderlich sein, wenn Fragen der Bewertung des Vermögens oder der Zu...