Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 334XV. Nicht beigezogene Erben und Pflichtteilsberechtigte
Wurden Erben oder Pflichtteilsberechtigte dem Verfahren nicht beigezogen, so ist fraglich, welche Rechtsbehelfe diese nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses erheben können.
A. Nicht beigezogene Erben
Wurden Erben dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen, so sind sie nach nunmehr gefestigter Rsp auf die Erbschaftsklage verwiesen. § 164 AußStrG normiert ausdrücklich, dass nach Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung Erbantrittserklärungen nicht mehr abgegeben werden können. Dabei ist es unerheblich, ob der Erbe aktenkundig war oder nicht. Auch ein aktenkundiger Erbe kann – trotz des erheblichen Verfahrensmangels – da er an sich gemäß § 157 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern gewesen wäre – nur noch mit Erbschaftsklage vorgehen.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist eine Erbantrittserklärung nicht mehr bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, sondern nur noch bis zu dessen Übergabe an die Geschäftsabteilung zulässig. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien bewusst akzeptiert, dass spätere Erbansprecher damit auf den streitigen Rechtsweg verwiesen sind. Es kommt nac...