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Zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG
1. Besteht die Tätigkeit der Komplementär-GmbH ausschließlich in der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG, dann haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG gegenüber unmittelbar analog § 25 GmbHG.
2. Auf Ersatzansprüche einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kommt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung.
3. Ist an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt, dann ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf Zuwendungen an „Nur-Kommanditisten“ anzuwenden (Festhalten an ).
(OLG Graz 2 R 110/15m; LGZ Graz 16 Cg 26/14z)
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: KG), in welchem die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden war, bestätigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom den Sanierungsplan, gemäß dem die KG der Klägerin als Treuhänderin ein im Sanierungsplan näher definiertes Vermögen übergab und der Klägerin die „unwiderrufliche Vollmacht zur Verwaltung und Verwertung dieses Vermögens“ einräumte, worunter auch die Geltendmachung von „Schadenersatz-/Haftungs...