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ÖBA 7, Juli 2019, Seite 519

„Kapitalherabsetzung“ bei der GmbH & Co KG

Ulrich Edelmann

§§ 131, 137, 138, 161 UGB; § 54 ff, 82 f GmbHG

Aufrechterhaltung der Judikaturlinie zur analogen Anwendbarkeit der Regeln zum Verbot der Einlagenrückgewähr bei der verdeckten Kapitalgesellschaft.

Fortsetzungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind auch bei verdeckten Kapitalgesellschaften zulässig.

Das Auseinandersetzungsguthaben des (der) ausscheidenden Gesellschafter(s) kann auch mittels alinearer Gewinnausschüttung zur Auszahlung gebracht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Firmenbuch des ErstG ist die I GmbH & Co KG eingetragen. Einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die Erstbekl. Die Kl und die übrigen Bekl sind Kommanditisten.

Mit Schreiben vom kündigten Zweit-, Dritt- und Viertkl die KG gem Punkt VI. des Gesellschaftsvertrags zum auf. Die Bekl fassten daraufhin einen Beschluss zur Fortsetzung der KG.

Am übermittelte die Viertbekl als Geschäftsführerin der Erstbekl den Kl eine Auseinandersetzungsbilanz zum .

Am wurde im ABl zur Wr Zeitung unter der Rubrik Gläubigeraufforderungen folgende Bekanntmachung veröffentlicht:

Gläubigeraufforderung wegen Herabsetzung der Haftsumme durch Ausscheiden von Kommanditiste...

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