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GesRZ 5, Oktober 2020, Seite 334

Schadenersatzhaftung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer KG gegenüber einem Kommanditisten

§§ 1174 und 1188 ABGB

§ 188, § 191 Abs 3, § 246 Abs 2 und § 252 Abs 1 BAO

§ 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG

§ 25 Abs 1 GmbHG

1. Kommt der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft seiner Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe von (richtigen) Ertragsteuererklärungen für die KG nicht nach und kommt es deshalb (etwa infolge einer Gewinnermittlung der Abgabenbehörde durch Schätzung) zu einem unrichtigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, so wirkt sich diese überhöhte Gewinnfeststellung nicht im Vermögen der KG, die kein Steuersubjekt ist, sondern im Vermögen deren Gesellschafter aus, denen aufgrund der überhöhten Gewinnfeststellung zu hohe Einkommensteuern vorgeschrieben werden. Es liegt ein Fall der Schadensverlagerung vor. Der schädigende Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist dem geschädigten Gesellschafter zum Ersatz dessen Schadens verpflichtet.

2. Eine actio pro socio steht einem bereits ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu.

(OLG Wien 4 R 7/19g; HG Wien 42 Cg 85/17s)

Der Kläger war bis 2015 Kommanditist mehrerer KGs, der Beklagte ist Geschäftsführer deren Komplementärgesellschaften. Für das Jahr 2015 reichte der Beklagte Steuererklärungen für die KGs nicht ein, woraufhin...

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