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Zum Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer GmbH & Co KG
1. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG (mit einer nicht natürlichen Person als einziger Komplementärin) kann vorsehen, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden von Kommanditisten automatisch fortgesetzt wird.
2. Sieht der Gesellschaftsvertrag dies vor und kündigen einige Kommanditisten die Gesellschaft auf, so kommen Abfindungsansprüche der Ausgeschiedenen in Betracht, wenn diese Ansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen analog §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Dadurch ist jedenfalls ein ausreichender Gläubigerschutz gewährleistet.
(OLG Wien 1 R 25/17d; HG Wien 63 Cg 100/16z)
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist die I. GmbH & Co KG eingetragen. Einzige Komplementärin dieser KG ist die erstbeklagte GmbH. Die Kläger und die übrigen Beklagten sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag der KG vom lautet auszugsweise:
„V. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung ins Handelsregister und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Geschäftsjahr endet jeweils mit dem 31.12. eines Jahres. Im Jahr 1974 entsteht somit vom Zeitpunkt der Gründung bis zum ein Rumpfwirtschafts...