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Einlagenrückgewähr: Haftung und Aufklärungspflichten eines Dritten
https://doi.org/10.47782/oeba202203021701
§§ 1295, 1299 ABGB; § 1 EKEG; § 82 GmbHG; § 9 RAO
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG kann auch einem Dritten entgegengehalten werden. Verwaltet – wie hier – ein Rechtsanwalt Fremdgelder einer GmbH, trifft ihn vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, eine entsprechende Warn- und Aufklärungspflicht. Dabei darf er sich auch nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen.
Aus der Begründung:
Die W P GmbH (idF: Schuldnerin) ist seit im Firmenbuch eingetragen. Sie gehört zur Firmengruppe W, die ab dem Jahr 2008 von Ing. K aufgebaut wurde und die auf dem Gebiet der Arbeitskräfteüberlassung tätig war.
Im hier interessierenden Zeitraum ab dem Jahr 2016 war Ing. K Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Schuldnerin und seit (Firmenbucheintragung) der W A GmbH. Er war weiters Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 96% und Alleingeschäftsführer der H GmbH. Die H GmbH war Alleingesellschafterin der W W GmbH, deren selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer waren Ing. K und O.
Am wurden über das Vermögen der W W GmbH, am