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GesRZ 6, Dezember 2017, Seite 406

Zum gemeinsamen Vertreter nach dem TSchVG

§ 1 Abs 1 Z 5a KMG

§§ 1, 4, 9, 14, 15 und 15a TSchVG

§§ 13 und 16 Gesetz RGBl 1877/111

Das zur Genehmigung der Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger berufene Gericht hat die Genehmigung zu versagen, wenn die von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen, die das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem gemeinsamen Vertreter regeln, eine Haftung des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit ausschließen.

(OLG Wien 12 R 64/16v; LG Wiener Neustadt 1 Nc 118/15p)

Die Erstantragstellerin begab auf Grundlage der Anleihebedingungen vom eine Anleihe über 30,5 Mio €. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften, die jeweils mit einem Baurecht zugunsten der Zweitantragstellerin belastet sind. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 28.3. bzw , abgeschlossen zwischen den Antragstellern als „Sicherheitengeber“ und einer Bank als „Treuhänderin“ bzw „gemeinsamer Vertreter“ der Anleihegläubiger, bestellten die Antragsteller zugunsten der Anleihegläubiger ein Simultanpfandrecht auf diesen Liegenschaften im Höchstbetrag von 30,5 Mio €. In der Pfandbestellungsurkunde wurde die Bank zum gemeinsamen Vertreter bestellt und die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters wurden eingehend bestimmt. Der gemeinsame Vertreter ist ua befugt zur gänzlichen oder teilweisen Verwertung einzelner, mehrerer oder aller zugunsten der Anleihegläubiger verpfändeten Liegenschaften und „zur Zustimmung über die gänzliche oder teilweise Freilassung und/oder gänzliche und/oder teilweise Löschung einzelner, mehrerer oder aller als Pfand“ bestellten Liegenschaften, „insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) gemäß § 14 Abs 1 KuratorenG“. In den Anleihebedingungen wurde festgelegt, dass die Anleihegläubiger dem zwischen den Antragstellern und der Bank abgeschlossenen Treuhandvertrag (Anlage ./5 der Anleihebedingungen) durch die Zeichnung oder den Erwerb von Schuldverschreibungen als Begünstigte beitreten und sich dessen Bestimmungen und Bedingungen sowie den Bestimmungen und Bedingungen der Pfandurkunde zur Gänze unterwerfen.

Pkt 9. des Treuhandvertrages lautet:

„9.1. Die Begünstigten genehmigen hiermit sämtliche Erklärungen, die die Treuhänderin in ihrem Namen in den Sicherheitenverträgen abgegeben hat.

S. 4079.2. Die Treuhänderin haftet gegenüber den Begünstigten im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten der Sicherheiten nach diesem Vertrag und Sicherheitenverträgen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Treuhänderin haftet im Rahmen der ihr zugewiesenen Tätigkeit als Treuhänderin insbesondere nicht für Ausfälle, die durch Verletzungen der von den jeweiligen Sicherungsgebern nach den Sicherheitenverträgen übernommenen Pflichten entstehen. Eine Gewähr dafür, dass der jeweilige Bestand der Sicherheiten für die Sicherung der Begünstigten ausreicht, übernimmt die Treuhänderin nicht.

9.3. Die Parteien vereinbaren, und die Begünstigten stimmen ausdrücklich zu, dass die Treuhänderin für den rechtlichen Bestand sowie die Erhaltung, Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Sicherheiten, deren Freiheit von Rechten Dritter und für sonstige außerhalb ihres Einflussbereiches liegende Umstände, welche die Werthaltigkeit, Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Sicherheiten beeinträchtigen können, keine Haftung übernimmt. Für die Durchsetzbarkeit der Sicherheiten und damit im Zusammenhang stehender Vereinbarungen und Erklärungen ist die Treuhänderin nicht verantwortlich.“

Die Anleihe wurde von einer KG erworben und auf Basis der Anleihebedingungen weiterverkauft. Mit Schreiben vom erklärte die KG, bei den Zeichnern bzw Käufern, die von ihr die Anleihe gekauft hätten, handle es sich ausschließlich um qualifizierte Anleger iSd § 1 Abs 1 Z 5a KMG. Diese hätten die Anleihebedingungen samt den darin enthaltenen Anlagen vollständig zur Kenntnis genommen und sich mit ihrem Inhalt in allen Punkten einverstanden erklärt.

  • Das Erstgericht wies den Antrag, die Bestellung der Bank zum gemeinsamen Vertreter der Inhaber der von der Erstantragstellerin emittierten Teilschuldverschreibungen zu genehmigen und die Bestellung bei den als Sicherheit dienenden Liegenschaften im Grundbuch anzumerken, im Hinblick auf die eine Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränkenden Bestimmungen in Pkt 9. des Treuhandvertrages ab.

  • Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. § 1 TSchVG (Gesetz vom 24.4.1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte, RGBl 1874/49) sieht die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen in allen Fällen vor, „in welchen es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden“. Insb ist auch im Falle der Insolvenz des Emittenten zur Vertretung der Rechte der Gläubiger der Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen. In Angelegenheiten, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen (§ 9 Abs 1 TSchVG; „Vertretungsmonopol“, vgl 4 Ob 176/15h, ÖBA 2016, 135 [Kalss]).

1.2. Bei wichtigen Verfügungen des Kurators, die der Genehmigung des Kuratelgerichts unterliegen, sieht das Gesetz RGBl 1877/111 die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger durch Edikt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl von Vertrauensleuten der Gläubiger vor, deren Aufgabe die Überwachung und Beratung des Kurators ist (Ehrenzweig, System II/2, 346 f). Gegen die genehmigende oder abweisende Entscheidung des Gerichts können die Vertrauensmänner (§ 13 Gesetz RGBl 1877/111), gegen die Genehmigung außerdem auch die einzelnen Besitzer der Teilschuldverschreibungen (§ 16 Gesetz RGBl 1877/111) Rechtsmittel erheben.

2.1. Der II. Abschnitt des TSchVG (§§ 11 bis 15) trifft Regelungen für die bücherliche Behandlung der für Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte. Nach § 14 Abs 1 TSchVG bedarf die lastenfreie Abtrennung eines Teils des belasteten Grundstücks der ausdrücklichen Zustimmung des gemeinsamen Kurators, die vom Gerichtshof, der den Kurator bestellt hat (siehe § 2 Abs 3 TSchVG), genehmigt worden sein muss. § 15 Abs 1 TSchVG sieht vor, dass die gänzliche oder teilweise Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechts nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften stattfindet, sondern auch durch Vorlage der ordnungsgemäß eingelösten und unbrauchbar gemachten Teilschuldverschreibung bewirkt werden kann, sodass eine Löschungserklärung des gemeinsamen Kurators im Namen der Besitzer der Teilschuldverschreibungen entbehrlich wird (vgl die bei Kaserer, Teilschuldverschreibungen [1874] 30 f, abgedruckten Materialien [im Folgenden: Materialien]). In diesem Fall ist dem gemeinsamen Kurator gleichzeitig mit dem Löschungsbeschluss auch das dem Löschungsgesuch anzuschließende Verzeichnis der dem Grundbuchsgericht vorgelegten Teilschuldverschreibungen zuzustellen (§ 15 Abs 2 TSchVG). Die Mitteilung des Verzeichnisses an den Kurator hat den Zweck, die Entdeckung von Unregelmäßigkeiten und die Berichtigung von Irrtümern zu erleichtern (Materialien, 31).

2.2. Der Abschnitt IIa (§§ 15a und 15b TSchVG) wurde durch dRGBl I 1942, 573 eingefügt. Das Grundbuchsverfahren sollte in Annäherung an § 1189 dBGB vereinfacht werden, weil die Regelungen über den gemeinsamen Kurator als zu schwerfällig erachtet wurden (vgl Hesse, Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit 1943, 23). Die gesetzliche Regelung mit der gerichtlichen Kuratorenbestellung, der Einberufung der Versammlung und der Mitwirkung der Vertrauensleute bei wichtigen Angelegenheiten stellt ein relativ aufwendiges Prozedere dar (Kalss, Anlegerinteressen, 442; Hesse, aaO).

2.3. § 15a Abs 1 und 2 TSchVG ermöglicht es, in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde einen gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen für die das Pfandrecht betreffenden Verfügungen mit genau zu bestimmenden Befugnissen zu bestellen, zu denen der gemeinsame Kurator nach dem TSchVG berufen ist. Dem gemeinsamen Vertreter kann – wie auch im zu entscheidenden Fall geschehen – insb die Berechtigung zur Empfangnahme der Beschlüsse des Grundbuchsgerichts nach § 15 Abs 2 und § 4 Abs 2 TSchVG vorbehalten werden.

2.4. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde ist nur dann gültig, wenn sie durch das zur Bestellung eines gemeinsamen Kurators berufene Gericht (§ 2 TSchVG) genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt wird. Die Anmerkung findet aufgrund des Genehmigungsbeschlusses und der S. 408Pfandbestellungs- oder Pfandrechtsübertragungsurkunde statt (§ 15a Abs 3 TSchVG).

2.5. Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur vom Gericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhörung des Schuldners bestellt werden. Das Gericht hat dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen und dessen Eintragung im öffentlichen Buch anzuordnen (§ 15a Abs 4 TSchVG).

2.6. Bei Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken (§ 15b Abs 2 TSchVG).

2.7. Das Gesetz fordert eine Mitwirkung des Gerichts nur bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, nicht aber für seine einzelnen Verfügungen. Letzteres erschien als zu weitgehend. Die Genehmigung der Bestellung durch das Gericht und Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung aus wichtigem Grund wurde als ausreichender Kontrollmechanismus erachtet, sodass „die den Rechtsverkehr stark hemmende Genehmigung der einzelnen Verfügungen entbehrlich“ schien (Hesse, Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit 1943, 23).

3.1. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber, der Inhalt der Anleihebedingungen und des Treuhandvertrages sei bei der Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht zu prüfen, hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Es hat die Genehmigung zu versagen, wenn dies der Fall ist. Der Zweck der Genehmigungspflicht liegt auch im Schutz der Rechte und Interessen der Anleihegläubiger (vgl RIS-Justiz RS0061530 [T5] zur materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts; RIS-Justiz RS0060878 zur materiellen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts; § 16 Abs 1 AußStrG).

3.2. Anleihebedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (9 Ob 81/08i; vgl auch 1 Ob 105/10p; Bollenberger, Emissionsbedingungen und Konsumentenschutz, ÖBA 2012, 156 ff). Dass der benachteiligte Vertragspartner ein qualifizierter Anleger iSd § 1 Abs 1 Z 5a KMG ist, steht der Anwendung nicht entgegen (vgl zum Unternehmer [Kaufmann] 7 Ob 93/12w; 7 Ob 143/13z; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5, § 879 Rz 22 mwN).

3.2.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei wird iS eines beweglichen Systems auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zulasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann (1 Ob 105/14v, SZ 2014/71; 10 Ob 74/15b; RIS-Justiz RS0014676). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (1 Ob 105/14v, SZ 2014/71 mwN).

3.2.2. Insb wenn es um die Verletzung von Hauptpflichten geht, kann eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein (1 Ob 105/14v, SZ 2014/71 mwN; RIS-Justiz RS0117267).

Nach Meinung der Rechtsmittelwerber seien dem gemeinsamen Vertreter – mit Ausnahme der Verwertung der Pfandrechte, bei denen aber ein fahrlässiges Handeln ausgeschlossen sei – nur Befugnisse untergeordneter Art zugewiesen, die einer Haftungsbeschränkung nicht entgegenstünden. Wollte man der Behauptung zustimmen, dass es bei der Verwertung nicht zu fahrlässigen Pflichtverletzungen kommen kann und die übrigen Befugnisse nur untergeordneter Art seien (was ohnehin nicht zutrifft), bliebe offen, weshalb die Haftungsfreizeichnung sachlich berechtigt sein soll.

3.2.3. Im vorliegenden Fall fällt aber bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung der Haftungsfreizeichnung entscheidend ins Gewicht, dass das subsidiär zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters berufene Gericht mangels gesetzlicher Ermächtigung einen Ausschluss der Haftung des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit insb bei einer Verletzung seiner Hauptpflichten nicht anordnen darf. Sachlich ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Anleihegläubiger schlechter- und den vom Emittenten und vom Liegenschaftseigentümer bestellten gemeinsamen Vertreter besserzustellen als im Falle einer gerichtlichen Bestellung. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts dadurch gewonnen, dass § 225f Abs 2 AktG eine Haftung des nach § 225f AktG vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Überschreitung des Ermessensspielraums normiert.

4. Die Frage, ob ein einseitiger Verzicht des gemeinsamen Vertreters auf die Haftungsfreizeichnung eine Genehmigung ermöglichte, stellt sich nicht, weil ein Verzicht nicht abgegeben wurde.

5. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hätten die Vorinstanzen die Bestellung nicht mit dem Zusatz genehmigen können, dass die Haftungsfreizeichnung im Umfang der Bestellung zum gemeinsamen Vertreter von der Genehmigung ausgenommen sei. Das Gericht hat im Falle des § 15a Abs 3 TSchVG „die Bestellung“ bloß zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen, aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.

6. Ist nach alldem die Haftungsfreizeichnung des gemeinsamen Vertreters als unwirksam zu beurteilen, hat das Rekursgericht zu Recht die Abweisung des Antrags bestätigt.

S. 409 Anmerkung:

Die vorliegende Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:

Der OGH bejaht unter Hinweis auf den Schutz der Anleihegläubiger die materielle Prüfpflicht des Gerichts bei der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger hypothekarisch besicherter Anleihen nach § 15a TSchVG. Das Gericht hat damit nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters zu prüfen, sondern auch, ob Bestimmungen der Anleihebedingungen (samt ihrer Anlagen), die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Die materielle Prüfpflicht entspricht zwar den Grundsätzen und der Vorjudikatur zu Verfahren im Anwendungsbereich des AußStrG (, RZ 1972, 184, zur materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts). Sie führt aber dazu, dass das Gericht bei der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters die gesamte Dokumentation – und nicht bloß die Pfandbestellungsurkunde, mit welcher der gemeinsame Vertreter bestellt wird (§ 15a Abs 1 TSchVG) – auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann.

Bedeutsam ist die Entscheidung vor allem aus einem anderen Grund: Der OGH stellt klar, dass ein Haftungsausschluss des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit unzulässig ist und der gerichtlichen Genehmigung seiner Bestellung entgegensteht. Argumentiert wird ua damit, dass das TSchVG keine vergleichbare Haftungseinschränkung für den gerichtlich zu bestellenden Kurator vorsieht. Praktisch wird dies wohl dazu führen, dass jene Personen, die bisher auf einen derartigen Haftungsausschluss bestanden haben, nicht mehr als gemeinsamer Vertreter zur Verfügung stehen. Damit schränkt sich nicht nur der Kreis möglicher gemeinsamer Vertreter ein, sondern es ist auch mit einem Anstieg der Kosten für den gemeinsamen Vertreter zu rechnen. Weiterhin zulässig sollte mE allerdings eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung sein. Dafür spricht etwa die in § 275 Abs 2 UGB normierte Begrenzung der Haftung des Abschlussprüfers. Denn in der Praxis schließt der gemeinsame Vertreter typischerweise entweder eine gesonderte Haftpflichtversicherung ab oder erweitert die Deckung seiner Berufshaftpflichtversicherung auf eine im Verhältnis zum Anleihevolumen angemessene Höhe (dies prüft auch das Gericht zumeist anlässlich der Bestellung des gemeinsamen Vertreters).

Schließlich hält der OGH an seiner zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Kreditkartenunternehmen entwickelten Judikaturlinie fest, dass eine generelle Haftungsfreizeichnung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für leichte Fahrlässigkeit unwirksam ist, wenn sie die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten betrifft.

Ursula Rath

Dr. Ursula Rath, LL.M. (LSE) ist Partnerin einer Rechtsanwälte-GmbH in Wien.

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