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Einlagenrückgewähr bei einer atypischen stillen GmbH & Co KG
§§ 10 und 18 EKEG
1. Die Einlage eines atypischen stillen Gesellschafters einer GmbH & Co KG, der seine Beteiligung nach dem erworbene hat, ist nicht ohne Weiteres als Eigenkapital anzusehen. Für die Qualifikation der Einlage als Eigenkapital genügt es nicht, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt oder wenn seine Stellung der eines Kommanditisten angenähert war.
2. Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien des stillen Gesellschaftsvertrages entsprechend vereinbart wurde.
3. Soweit in der bisherigen Rspr zur Rechtslage von Inkrafttreten des EKEG am die Mitunternehmereigenschaft des stillen Gesellschafters auch ohne Teilnahme des Stillen an der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko bejaht wurde, wird dies nicht aufrechterhalten.
(OLG Linz 3 R 66/16w; LG Linz 29 Cg 75/15y)
Die beklagte KG wurde mit KG-Vertrag vom gegründet. Als Komplementäre der Beklagten fungieren die I. GmbH sowie (nunmehr) die I. Holding-GmbH. Am Vermögen der Beklagten sind zahlreiche a...