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Änderung der Sachbezugswerteverordnung zu Ladekosten und Arbeitgeberdarlehen
Durch eine Änderung der SachbezugswerteVO in BGBl II 2023/404, ausgegeben am , erfolgen eine rückwirkende Anpassung betreffend den Kostenersatz für das Aufladen emissionsfreier Firmen-Kfz beim Arbeitnehmer und eine Klarstellung betreffend die Berücksichtigung von Ladestationen, die vom Arbeitgeber geleast werden. Außerdem ist der Zinssatz für die Berechnung der Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Vorschüssen ab unterschiedlich zu ermitteln, je nachdem, ob es sich um fix verzinste (bzw unverzinsliche) oder um variabel verzinste Darlehen/Vorschüsse handelt.
Aufladen emissionsfreier Firmen-Kfz beim Arbeitnehmer
Die SachbezugswerteVO sieht zwei Varianten vor, dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen eines emissionsfreien Firmen-Kfz an einer nicht öffentlichen Ladestation abgabenfrei zu ersetzen:
„Exakte“ Zuordnung der Lademenge (§ 4c Abs 1 Z 2 lit b SachbezugswerteVO): Es wird aufgezeichnet, welche Lademenge auf das emissionsfreie Firmen-Kfz entfällt. Der Kostenersatz wird auf Basis des jährlich von der E-Control ermittelten und vom BMF verlautbarten maßgeblichen Strompreis (22,247 Cent/kWh im Kalenderjahr 2023 bzw 33,182 Cent/kWh im Kalenderjahr 2024) berechnet.
S. 16Pauschaler Ersa...