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Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Im Gemeinnützigkeitsreformgesetz (BGBl I 2023/188, ausgegeben am ) ist neben der Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit eine ausdrückliche Regelung („Freiwilligenpauschale“) für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ehrenamtlich Tätige vorgesehen, die ab geleistet werden.
Gesetzliche Regelung
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 € pro Kalendertag, höchstens aber 1.000 € im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:
Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der § 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,
der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c und
der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.
Abweichend von lit a beträgt das ...