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PV-Info 1, Jänner 2024, Seite 5

Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Monika LL.M. Kunesch

Im Gemeinnützigkeitsreformgesetz (BGBl I 2023/188, ausgegeben am ) ist neben der Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit eine ausdrückliche Regelung („Freiwilligenpauschale“) für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ehrenamtlich Tätige vorgesehen, die ab geleistet werden.

Gesetzliche Regelung

§ 3 Abs 1 Z 42 EStG:

„a)

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 € pro Kalendertag, höchstens aber 1.000 € im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:

Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der § 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,

der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c und

der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

b)

Abweichend von lit a beträgt das ...

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