ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 441a Konferenz
1
Zu den Aufgaben der Konferenz siehe § 441c.
Die Mitgliedschaft nach Abs 1 in der Konferenz ergibt sich aus der jeweiligen Funktion, sie ist untrennbar mit ihr verbunden und erlischt automatisch mit deren Ende (keine gesonderte Enthebung).
Rz 2 entfällt
3
Zur Publikationspflicht nach Abs 3 s § 437. Die Veröffentlichung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse.
4
Das G schweigt über die Gestaltung der Rechtsbeziehungen eines Konferenz-Mitgliedes zum SVT, von dem sich die K-Mitgliedschaft ableitet: Eine Weisungsbindung an diesen SVT ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Weisungsfreistellung. Dass die Mitglieder der Konferenz nicht als Vertreter (Repräsentanten, Empfangsboten) des jeweiligen SVT gelten, ergibt sich allerdings daraus, dass die Konferenz ein Organ des DV ist und daher die für den DV als Dachorganisation der SVT insgesamt geltenden Aufgaben nach eigener Geschäftsordnung wahrzunehmen hat (vgl bereits die MusterGO für die Konferenz in BGBl II 2019/97).
5
Weisungen (zB durch Beschlüsse des Verwaltungsrates eines SVT), die bewirken würden, dass seine Aufgaben von einem Obmann in der Konferenz nicht in verantwortlicher Weise im vollen gesetzlichen Spielrau...