ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 253 Alterspension
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Die Regelung gilt gem § 270 auch für Angestellte. Die Anspruchsvoraussetzung „Erreichung eines bestimmten Lebensalters“ bei der Alterspension beruht auf der Zweckbestimmung der PV, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab – allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen – von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit aus physiologischen Gründen angenommen wird, dass die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als Anfallsalter bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten (RS 0111060).
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Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Der Erwerb von Versicherungszeiten nach Gewährung der AP ändert daran nichts (RS 0107674, dazu krit Kietaibl, Zur Frage des Mehrfachpensionsbezugs erwerbstätiger Pensionisten, ASoK 2012, 339); vgl aber die nunmehrige Berücksichtigung dieser Zeiten als besondere Höherversicherung gem § 248c.
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Nach Aufhebung von Regelungen über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau wg Verstoßes gegen den Gleichheitssatz durch den VfGH (G 223/88 ua) reagierte der Gesetzgeber mit dem BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (BGBl 1992/832), wonach unterschiedliche Altersgrenzen (verfassungsrechtlich) zulässig sind. Beginnend mit ist für weibl Versicherte die Altersgrenze für die AP jährlich bis 2033 mit 1.1. um 6 Monate zu erhöhen (vgl auch § 617 Abs 11). Dadurch wurde der Gestaltungsspielraum des einfachen Verfassungsgesetzgebers nicht überschritten (10 ObS 35/12p mwN). Zur Frage der früheren Angleichung durch einfaches Bundesgesetz vgl ausf Mazal, Zur Angleichung des Pensionsalters von Frauen und Männern, ZAS 2013/44.
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Gemäß ihrem Art 7 Abs 1 steht die Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht der Befugnis der MS entgegen, bestimmte Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich vorzunehmen, und zwar insb bei der Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen. Art 7 Abs 2 verpflichtet die MS allerdings, in regelmäßigen Abständen die ausgeschlossen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betr Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Die EU-Konformität des unter Rz 3 genannten BVG ist zu bejahen, weil Art 7 Abs 2 der RL keinen Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Gleichbehandlung verwirklicht sein muss (10 ObS 35/12p, 10 ObS 26/20a).
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Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG steht Rechtsvorschriften entgegen, die einer Person, die sich gem den Voraussetzungen des nationalen Rechts bei Transsexualität einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer AP versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach nationalem Recht als Frau anzusehen gewesen wäre (, C-423/04, Richards). Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts des Geschlechterwechsels vgl bei § 261c Rz 2.
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Auch das APG legt für ab dem geborene männliche Versicherte die Vollendung des 65. Lj als Regelpensionsalter fest (§ 4 Abs 1). Für weibliche Versicherte gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres, ab das in § 3 BVG über die unterschiedlichen Altersgrenzen (vgl Rz 3) festgelegte Anfallsalter (§ 16 Abs 6 APG).
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Auch am über 50-jährige männliche Versicherte können gem § 4 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 APG bei Vorliegen von 480 VM (2017; zu früheren Stichtagen vgl § 25 Abs 2 APG) ab dem 62. Lj eine Korridorpension in Anspruch nehmen. Für Frauen ist diese Regelung bis 2024 totes Recht, weil sie mit 60 Jahren Anspruch auf AP haben. Von der Korridorpension spricht man deshalb, weil zentriert um das Regelpensionsalter sich ein Korridor vom 62. Lj zum 68. Lj spannt, den ein Abschlag bei Zugang vor dem Regelpensionsalter (§ 5 Abs 2 und 3 APG; vgl im Detail Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, ASoK 2011, 97 [106], der Abschlag wurde durch das 2. StabG 2012 auf 0,425 % erhöht) und ein Bonus ab einem Zugang nach dem Regelpensionsalter (§ 5 Abs 4 APG) kennzeichnet (vgl Pöltner/Pacic § 4 APG Anm 7). Die Voraussetzung des § 4 Abs 2 Z 2 iVm Abs 6 APG entspricht im Wesentlichen § 253b Abs 1 Z 4 (vgl dort Rz 8 ff).
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Seit ermöglicht § 4 Abs 3 APG iVm § 16 Abs 2 APG unter dort näher genannten Voraussetzungen den Antritt einer Schwerarbeitspension bereits nach Vollendung des 60. Lj. Die in § 4 Abs 4 APG vorgesehene VO ist die SchwerarbeitsVO BGBl II 2006/104. Zu den Unterschieden zur Schwerarbeiterregelung des § 607 Abs 14 vgl bei § 607 Rz 11. Zur Voraussetzung des § 4 Abs 3 Z 2 iVm Abs 6 gilt das zu § 4 Abs 2 Z 2 APG Gesagte (Rz 7).
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Eine Umwandlung einer IP/BUP in eine Alterspension bei Erreichen des Regelpensionsalters ist nicht vorgesehen (vgl § 99 Rz 21; Rainer in SV-Komm Vor § 253 Rz 31). Dasselbe gilt für den Bezug von Rehabilitationsgeld (vgl Sonntag, Ausgewählte Probleme des Rehabilitationsgeldes, ASoK 2014, 42 [44]). Nicht ausgeschlossen ist in diesen Fällen aber die Beantragung einer Alterspension (vgl Rainer aaO Rz 32).